Grundlagen des Urheberrechts
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Im deutschen Urheberrechtsgesetz ist geregelt, wie urheberrechtlich geschützte Werke, z.B. Filme, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Weder die Ausleihe noch der Kauf einer Videokassette oder einer DVD berechtigen zur Vorführung des Films in der Öffentlichkeit, solange die den Film vorführende Stelle nicht über das entsprechende Verwertungsrecht verfügt.
Die Einhaltung der im Urheberrechtsgesetz verankerten Schutzbestimmungen obliegt Museen, Schulen, Universitäten, Freizeitparks und Erholungsstätten, Kindertagesstätten, Ferienlagern, Kirchen, Clubs, Gefängnissen, Unternehmen u.v.a. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Vorführung im Einzelfall eine Gebühr oder ein Entgelt erhoben wird oder ob die betreffende Einrichtung gewerblich oder nicht-gewerblich handelt sowie unabhängig davon, ob eine staatliche Stelle oder ein Amt in die Vorführung involviert oder an dieser beteiligt ist.
Allein die Filmstudios, die Inhaber der Urheberrechte sind, und deren Agenturen sind dazu
berechtigt, Museen, Schulen, Freizeitparks und Erholungsstätten, Unternehmen usw.
Filmvorführungsrechte einzuräumen (§ 19 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Eine öffentliche Wiedergabe von Filmwerken ist stets nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Rechteinhabers, also des Verleihs, zulässig (§ 52 Abs. 3 UrhG).
Unberechtigte Vorführung von Filmen in der Öffentlichkeit
Das Konzept der ‘öffentlichen Vorführung’ hat eine zentrale Bedeutung im Urheberrecht
und ist für den Schutz urheberrechtlich geschützter Werke unabdingbar. Die Mehrheit
der an einer Filmproduktion beteiligten Personen ist auf eine entsprechende Vergütung
ihrer Leistungen in Form sog. Lizenzgebühren angewiesen, die einen wesentlichen
Vergütungsbestandteil ihrer Arbeit ausmachen.
Lizenzgebühren, die aus dem Verkauf oder der Vermarktung von Filmwerken generiert werden, sind dann an die entsprechenden Filmproduzenten, die Drehbuchautoren, Programmierer, Stückeschreiber, Musiker, Erfinder etc. zu zahlen. Wenn die Rechte dieser Personen übergangen werden und diese Personen keine Lizenzgebühren erhalten, wird es für diese Personen kaum Anreize geben, Zeit, Arbeit und Entwicklungskosten in neue Projekte zu investieren.
Das deutsche Urheberrechtsgesetz schützt diese Leute. Sollten Dritte diese Urheberrechte für sich in Anspruch nehmen, ohne hierfür ein entsprechendes Entgelt zu zahlen, kann das Urheberrechtsgesetz zur Abwehr dieser Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden.
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